Rechtsprechung
BGH, 27.10.2011 - X ZR 106/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 99 Abs 3 PatG, § 31 PatG
Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte - Wolters Kluwer
Gewährung von Akteneinsicht an einen nicht als Partei eines Nichtigkeitsverfahrens unbeteiligten Dritten nach förmlichen Antrag
- rewis.io
Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte
- ra.de
- rewis.io
Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PatG § 31; PatG § 99 Abs. 3
Gewährung von Akteneinsicht an einen nicht als Partei eines Nichtigkeitsverfahrens unbeteiligten Dritten nach förmlichen Antrag - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Gewährung von Akteneinsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 16.06.2010 - 5 Ni 28/09
- BGH, 27.10.2011 - X ZR 106/10
- BGH, 19.02.2013 - X ZR 106/10
- BGH, 21.03.2013 - X ZR 106/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 87
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.10.2000 - X ZR 4/00
Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren
Auszug aus BGH, 27.10.2011 - X ZR 106/10
Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07). - BGH, 27.05.2009 - Xa ZR 162/07
Voraussetzungen des Anspruchs auf Akteneinsicht
Auszug aus BGH, 27.10.2011 - X ZR 106/10
Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
- BPatG, 23.04.2012 - 3 ZA (pat) 18/12 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrag weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
Vielmehr ist der Vortrag der Antragsgegnerin I in jeder Hinsicht zu unbestimmt, um den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Darlegung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses gerecht zu werden (vgl. hierzu auch BGH, GRUR-RR 2012, 87, 88 - Akteneinsicht XXII).
- BGH, 07.12.2011 - X ZR 84/11
Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für …
Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10). - BGH, 18.06.2013 - X ZR 11/10
Akteneinsicht durch Dritte in einem Patentnichtigkeitsverfahren
Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10).
- BPatG, 15.11.2012 - 3 ZA (pat) 51/12 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
- BPatG, 15.11.2012 - 3 ZA (pat) 52/12 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 - Akteneinsicht XI; BGH, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
- BPatG, 19.10.2012 - 3 ZA (pat) 48/12 Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 - Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).